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Satzung der gfo

§ 1  NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „gfo – Gesellschaft für Organisation e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist St. Augustin; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  VEREINSZWECK

  1. Zweck des Vereins ist es, zur Förderung der Wissenschaft sowie der Qualifizierung in den Bereichen Organisation, Führung und Management
    • den Austausch von Ideen, Wissen und Erfahrungen
    • zu allen Fragen der Organisation, wie z.B. Prozesse, Strukturen, Kulturen und Führung / Management von Organisationen
    • unter allen Menschen, die sich in Wirtschaft, Verwaltung und Hochschule professionell damit beschäftigen
    • im Interesse einer ständigen Weiterentwicklung und Verbreitung dieser Ideen, dieses Wissens und dieser Erfahrungen

zu unterstützen.

  1. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung.
  2. Der Verein verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • Information der Fachwelt und der Allgemeinheit über Themen der Organisation;
    • wissenschaftliche gemeinnützige Forschung im Themenbereich von Organisation;
    • Entwicklung und laufende Weiterentwicklung von Grundsätzen und Methoden für die Bewältigung von organisatorischen Aufgaben;
    • wissenschaftliche und praktische Weiterbildung von Mitarbeitern, Führungskräften und Lernenden im Themenbereich Organisation;
    • Entwicklung von Kontakten zu Institutionen (Hochschulen, Universitäten, Ausbildungsinstituten) im Interesse der Zusammenarbeit auf den Gebieten von Organisation;
    • gemeinnützige wissenschaftliche und sonstige fachliche Zusammenarbeit von Menschen aus Praxis und Wissenschaft im In- und Ausland;
    • Pflege des gemeinnützigen wissenschaftlichen und praktischen Austausches, von Referaten und Diskussionen in Ausschüssen, Arbeitskreisen, Regionalgruppen, Seminaren und Kongressen;
    • die Herausgabe der „zfo – Zeitschrift Führung + Organisation“ sowie von weiteren wissenschaftlich und praktisch orientierten Publikationen auf dem Gebiet der Organisation.

§ 3  VERWENDUNG DER MITTEL, ANFALLRECHT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT, MITGLIEDSARTEN

  1. Es gibt folgende Mitgliedsarten: institutionelle Mitglieder, persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Willenserklärung, den Zweck und die Ziele der gfo zu unterstützen, sowie die Satzung anzuerkennen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Institutionelle Mitglieder können juristische Personen und Personenvereinigungen sein, wie Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen und Vereine.
  3. Anträge können postalisch oder per Online-Formular oder per E-Mail an den Vorstand gesendet werden.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ablehnung mit Mehrheitsbeschluss revidieren.
  5. Natürliche Personen können persönliche Mitglieder sein.
  6. Natürliche Personen, die sich um die gfo oder die Interessen, die die gfo vertritt, besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

 

§ 5  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet

a.   durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.09. eines jeweiligen Jahres zum Ende des laufenden Geschäftsjahres,

b.    durch Beschluss des Vorstandes, wenn das betreffende Mitglied mit einer Beitragszahlung trotz Mahnung unter angemessener Fristsetzung mehr als ein Kalenderjahr im Rückstand ist oder aus wichtigem Grund (z.B. bei Schädigung der Interessen, des Ansehens oder der Bestrebungen des Vereins, sowie bei einem Verstoß gegen geltende Satzungsbestimmungen),

c.   durch den Tod des persönlichen Mitglieds / Ehrenmitglieds oder durch Auflösung des institutionellen Mitglieds.

  1. Gegen den Vorstandsbeschluss nach § 5 Abs. 1 b) steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu.
  2. Der Widerspruch, der schriftlich zu begründen ist, kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden, der ebenfalls schriftlich zu begründen ist.
  3. Im Falle des Widerspruchs gegen den Ausschluss nach § 5 Abs. 1 b) ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss abschließend entscheidet.

 

§ 6  MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die persönlichen und die institutionellen Mitglieder sind zur Zahlung der jährlichen Beiträge verpflichtet.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung per Beitragsordnung beschlossen.
  3. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Beiträge stunden oder erlassen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7  RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Alle Mitglieder – also institutionelle Mitglieder, persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder - haben dieselben Rechte, soweit die Satzung nichts Anderweitiges vorsieht. Dazu gehören unter anderem das passive Wahlrecht, das Rederecht bei Mitgliederversammlungen und das Recht zur Mitarbeit in Organen und Arbeitsgruppen.
  1. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, wobei persönliche Mitglieder mindestens 18 Jahre alt sein müssen und dem Verein seit mindestens 6 Monaten angehören müssen. Jedes stimmberechtige Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ein institutionelles Mitglied hat dasselbe Stimmrecht wie ein persönliches Mitglied nämlich genau 1 Stimme. Ein institutionelles Mitglied hat kein passives Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder pflegen einen kollegialen Umgang mit allen Mitgliedern des Vereins und allen Gästen auf allen Veranstaltungen des Vereins. Sie verpflichten sich, eventuell auftretende Konflikte im Sinne dieser Kollegialität in professioneller Weise zu klären.

 

§ 8  ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat
    • die Kassen- und Rechnungsprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Verein hält einmal pro Jahr eine Präsenz-Mitgliederversammlung und einmal pro Jahr eine Online-Mitgliederversammlung ab.
  3. Zweck der Online-Mitgliederversammlung ist insbesondere, Anforderungen aus Gesetz und Compliance-Regeln zu erfüllen und Wahlen zu den Organen abzuhalten – und dafür die Beteiligungshemmnisse (Zeitaufwand, Kosten) zu senken.
  4. Zweck der Präsenz-Mitgliederversammlung ist insbesondere, die Mitglieder intensiv in strategische Entwicklungen, Aktivitäten- und Budgetplanung einzubinden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied anwesend ist.
  6. Beschlüsse werden, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen werden mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
  7. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Dieser trägt Sorge für eine präzise Formulierung von Beschlussvorlagen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmungen.
  8. Der Versammlungsleiter und ein Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Kalenderjahr gewählt.
  9. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Nach jeder Mitgliederversammlung erstellt der Protokollführer binnen 3 Wochen ein Protokoll und stellt dieses im internen Bereich der Website des Vereins allen Mitgliedern zur Verfügung. In diesem Protokoll sind alle Themen und Beschlüsse zu dokumentieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Einsprüche zum Protokoll sind bis 3 Wochen nach dem Erhalt zu erheben, diese werden ebenfalls mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorstand und andere geeignete Personen besprochen und eine endgültige Fassung des Protokolls erstellt und verteilt.
  10. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

 

§ 9.1 PRÄSENZ-MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Der Termin der Präsenz-Mitgliederversammlung sollte so gewählt werden, dass möglichst viele Mitglieder ohne zusätzlichen Aufwand teilnehmen können, beispielsweise durch die Verbindung mit einer anderen gfo-Veranstaltung. Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von mindestens zwei Monaten per E-Mail und Webseite ein. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail Adresse versandt ist.
  2. Das Einladungsschreiben enthält die vorläufige Tagesordnung.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Präsenz-Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail einzureichen. Die damit entstehende zweite vorläufige Tagesordnung versendet der Vorstand eine Woche vor der Präsenz-Mitgliederversammlung per E-Mail an die Mitglieder.
  4. Die Tagesordnung einer Präsenz-Mitgliederversammlung besteht insbesondere aus
    • Diskussion der Strategie
    • Aktivitäten- und Budgetplanung für das folgende Kalenderjahr
    • Themen, die bis zum Vortag beim Versammlungsleiter formlos via E-Mail angemeldet sind und von der Präsenz-Mitgliederversammlung als zu behandeln beschlossen wurden.
    • Themen, die wesentlich für die Organisationsgestaltung und die Vereinsentwicklung sind sowie Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen.
  1. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht von  mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine  geheime Abstimmung verlangt wird.

 

 § 9.2 ONLINE-MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Online-Mitgliederversammlung findet wenige Wochen vor der Präsenz-Mitgliederversammlung statt.
  1. Der Vorstand lädt zur Online-Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen per E-Mail und Webseite ein. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt ist.
  2. Die Online-Mitgliederversammlung besteht aus zwei Phasen: erstens einer Diskursphase und zweitens der Abstimmungsphase. In der Abstimmungsphase erfolgen Abstimmungen zu folgenden Themen:
    • Bericht des Vorstandes zu Aktivitäten und Budgeteinhaltung des letzten Kalenderjahres
    • Bericht der Kassen- bzw. Rechnungsprüfer zum letzten Kalenderjahr
    • Entlastung des Vorstands
    • Entlastung der Kassen- und Rechnungsprüfer
    • Wahl des Vorstands gemäß § 12 (d.h. alle 3 Jahre)
    • Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer gemäß § 15 (d.h. alle 2 Jahre)
    • Wahl des Versammlungsleiters
    • Wahl von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Beschlussfassung über Widersprüche bei Ausschlussentscheidungen
    • Beitragsordnung
    • Satzungsänderungen.
  1. Die Diskursphase dauert 3 Kalenderwochen. In dieser Phase können Mitglieder die online verfügbaren Materialien unter Angabe ihres Namens kommentieren und Fragen an den Vorstand, die Kassen- und Rechnungsprüfer oder den Beirat stellen. Diese Fragen sind zeitnah zu beantworten, die Antworten sind für alle Mitglieder verfügbar zu machen.
  2. Die Abstimmungsphase dauert 1 Kalenderwoche. Für die Abstimmungen wird eine geeignete Software unter angemessenen Vorkehrungen für Datenschutz und Informationssicherheit eingesetzt. Bei softwaregestützten Abstimmungen stehen drei  Antwortoptionen zur Auswahl: Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung.
  3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, eine der in § 9.2 Punkt 3 aufgeführten Abstimmungen aus der Online-Mitgliederversammlung abzusetzen und in die Präsenz-Mitgliederversammlung zu verweisen, sofern die online stattfindende Diskussion dies als angemessen anzeigt.

 

§ 10  SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Der Vorstand ist berechtigt, nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung über diese Satzung oder künftige Satzungsänderungen redaktionelle Änderungen vorzunehmen, wie z.B. die Änderung der Reihenfolge der Paragrafen sowie der Nummerierung der Absätze sowie die Beseitigung von Schreibfehlern.
  2. Weist das Registergericht oder das Finanzamt darauf hin, dass diese Satzung oder etwaige spätere Satzungsänderungen in der vorgelegten Form nicht eintragungsfähig sind oder den steuerlichen Vorgaben nicht entsprechen, so ist der Vorstand  berechtigt, die Satzung entsprechend den Vorschlägen des Registergerichts bzw. des Finanzamtes anzupassen.

 

§11  AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Neben der in § 9 geregelten ordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder aber 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird als Präsenz-Mitgliederversammlung abgehalten.

 

§ 12  VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und bis zu sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung – und zwar jeweils einzeln – für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt werden. Die Wiederwahl jedes Vorstandsmitglieds ist möglich. Die gewählten Vorstände bleiben so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sein Amt zum neuen Geschäftsjahr angetreten hat.
  2. Der Vorstand setzt sich  zusammen aus einer Person für den Sprecher des Vorstands (1.  Vorsitzende/r; Präsident/in), einer Person für den stellvertretenden  Sprecher des Vorstands (2. Vorsitzende/n; Vizepräsident/in), einer  Person für den Vorstand Finanzen sowie ggf. weiteren Personen.
  3. Der Vorstand gibt sich eine  Geschäftsordnung, die insbesondere Aufgabenverteilung,  Verantwortlichkeiten und Entscheidungsregeln fixiert.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB   sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  5. Sofern innerhalb des in § 12 (1) benannten Wahlzyklus weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden, so endet für jedes die Dauer seines Mandats mit derjenigen des/der Präsidenten/in.  Auf diese Weise wird mit der Neuwahl des Präsidenten auch der gesamte Vorstand neu gewählt.

 

§ 13  AUFGABEN UND ARBEITSWEISE DES VORSTANDES

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Beschluss einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Geschäfte entsprechend der bestätigten Aktivitäten- und Budgetplanung führen
    • Organe des Vereins koordinieren
    • Strategische Entwicklung des Vereins vorantreiben und koordinieren
    • Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung vorbereiten, einberufen, durchführen, dokumentieren
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sicherstellen.
  1. Zur Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben kann der Vorstand die Einsetzung einer Geschäftsstelle und einer Geschäftsführung beschließen.

 

§ 14  BEIRAT

  1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in der fachlichen und organisatorischen Entwicklung des Vereins. Er kann aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen und abberufen.
  2. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich.

  

§ 15  KASSEN- UND RECHNUNGSPRÜFER

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassen- und Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Dabei soll berücksichtigt werden, dass jeweils mindestens ein erfahrener mit höchstens einem neuen Kassen- und Rechnungsprüfer im Amt sein sollte. Die Kassen- und Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein oder in einem Angestelltenverhältnis zum Verein stehen.
  2. Die Kassen- und Rechnungsprüfer sichten und prüfen insbesondere
    • die Bargeldgeschäfte und Barbelege
    • die Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden
    • den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge
    • die  Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
    • das Vereinsvermögen
    • die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Buchführung.
  1. Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, alle ihnen als relevant für ihre Aufgabenerfüllung erscheinenden Unterlagen und Informationen einzusehen und zu prüfen.
  2. Die Erfüllung einzelner Aufgaben der Kassen- und Rechnungsprüfer kann auch auf Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO übertragen werden. Die Kassen- und Rechnungsprüfer sind jedoch für die ordnungsgemäße Ausführung verantwortlich.  
  3. Der Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands. Elementare Pflicht der Kassen- und Rechnungsprüfer ist es, der Mitgliederversammlung jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen.

 

§ 16  FACH- UND REGIONALGRUPPEN

  1. Durch Fach- und Regionalgruppen wird der persönliche Austausch unter den Mitgliedern und Interessenten der gfo gefördert.
  2. Die Regionalgruppen sorgen auch für die Präsenz der gfo vor Ort, indem sie zusätzlich zu ihren eigenen Veranstaltungen an geeigneten Regionalmessen teilnehmen und den Austausch zu anderen Fachverbänden wie beispielsweise gpm, DGQ, VDI/VDE  (evtl. in Kooperation mit der relevanten Fachgruppe) fördern.
  3. Im Handbuch für Regional- und Fachgruppen werden weitere Rahmenbedingungen und Verfahren für die Einrichtung und Arbeit der Regional- und Fachgruppen festgelegt.

 

 § 17  HAFTUNG

  1. Die Haftung des Vorstands und des besonderen Vertreters wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags im Innenverhältnis wird ausgeschlossen, soweit diese Personen nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

 

§ 18  ZFO – ZEITSCHRIFT FÜHRUNG + ORGANISATION

  1. Die "zfo – Zeitschrift Führung +  Organisation" ist das Publikationsorgan des Vereins, das Ideen, Wissen und Erfahrungen aus der Wissenschaft und Praxis, zu allen Themen der Führung  und Organisation verbreitet.
  2. Der Hauptschriftleiter wird vom Vorstand der gfo – nach Beratung mit dem Herausgeberbeirat der zfo – der zfo Herausgebergesellschaft GbR, die im Verein mit den Schwesterorganisationen in der Schweiz (SGO) und Österreich (ÖVO) betrieben wird, empfohlen. Die zfo-Herausgebergesellschaft GbR bestellt den Hauptschriftleiter. 
  3. Er ist als besonderer Vertreter gem. §30 BGB berechtigt, den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten,  die die Herausgabe der "zfo - Zeitschrift Führung + Organisation" betreffen,  und im Namen des Vereins als Herausgeber der "zfo - Zeitschrift Führung + Organisation" zu zeichnen.

 

§ 19  AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Anlass einberufenen Versammlung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

§ 20 BEFREIUNG VON DEN BEGRENZUNGEN DES § 181 BGB

  1. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vorstandes auf Antrag und  nur im Einzelfall von den Begrenzungen des § 181 BGB befreien.
  2. Die Entscheidungen sind im Protokoll des Vorstandes festzuhalten und damit auch für die Kassenprüfer prüfungsfähig.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die lediglich redaktioneller Natur sind oder aber die Erhaltung der Gemeinnützigkeit betreffen, in eigener Zuständigkeit selbst vorzunehmen und anzumelden.

 

Beschlossene Fassung vom 16.10.2018